Notwendige Ergänzungen der Gesetze zur Einführung von Preisbremsen für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Zusammenfassung

Die bisher in den Kabinettsentwürfen zur Gas- und Strompreisbremse dokumentierten Rahmenbedingungen werden, insbesondere durch den restriktive Beihilferahmen des European Temporary Crisis Frameworks (TCF), für einen (Groß)teil der deutschen Schwer- und mittelständischen Industrie nicht umsetzbar sein. Aufgrund der hohen Unsicherheiten und Restriktionen werden viele Unternehmen das Programm schlichtweg nicht in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die am Anfang von Lieferketten stehen.

Der Bericht der “Expert:innenkommission” und der Kabinettsentwurf erzeugen zudem den Eindruck, dass die Strom- und Gaspreise auf 13, bzw. 7ct/kWh gedeckelt sind. Vor dem Hintergrund des TCF und der begrenzten Möglichkeit der Bundesregierung die volle Entlastung zu gewähren, kann diese Fehlwahrnehmung zu einem nicht unerheblichen Preisdruck auf Vorlieferanten führen, die so angeblich subventionierten Preise weiterzugeben.

Vor diesem Hintergrund bedarf das geplante Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (im Folgenden GasPBG) und zum Strom-Preisbremsengesetz (im Folgenden StromPBG) dringend folgender Anpassungen:

  1. Möglichkeit zum „Opt-out“ aus der Gas- und Strompreisbremse dem Gesetz hinzufügen.
  2. Möglichkeit zur Ex-Post Beantragung dem Gesetz hinzufügen.
  3. EBITDA-Kriterium in der Kategorie C an EU-Rahmen anpassen.
  4. § 3 StromPBG zur Entlastung der Letztverbraucher erweitern.
  5. § 16 StromPBG zu Überschusserlösen anpassen.
  6. Kein Heranziehen der Strompreisbremse zur Berechnung der Konzessionsabgabe.
  7. Ausnahme für Biomassekraftwerke von der Gewinnabschöpfung notwendig.
  8. § 120 EnWG sowie § 18 StromNEV wieder in das Gesetz aufnehmen.
  9. §§ 6, 10 GasPBG: Bagatellverkäufe für KWK-Anlagen ausschließen

 

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