Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

Grundsätzliches

• Vor dem Hintergrund der bis vor Kurzem noch undenkbaren Lage eines Krieges in Europa begrüßt der VKI grundsätzlich den Gesetzentwurf und weitere Maßnahmen um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung sowie von Industrie und Gewerbe sicherzustellen.
• Der VIK erinnert an die Katastrophenschutzübung des BBK „Gasmangellage in Süddeutschland“ (LÜKEX 2018). Noch nicht umgesetzte Empfehlungen aus dem Auswertungsbericht sollten nunmehr mit höchster Priorität umgesetzt werden.
• Der VIK erkennt an, dass der Gesetzentwurf unter schwersten außen- und sicherheits-politischen Rahmenbedingungen sehr zügig auf den Weg gebracht wurde. Angesichts der mit der derzeitigen volatilen Situation auf den Energiemärkten einhergehenden exorbitant hohen Preisen und der damit verbundenen erheblichen Kostenbelastungen für die Gesellschaft ist es wichtig, das Ziel der Versorgungssicherheit möglichst effizient und kostengünstig zu erreichen. Vor diesem Hintergrund kann nicht abschließend beurteilt werden, inwiefern kostentreibende Marktverzerrungen oder das Begünstigen von strategischem oder missbräuchlichem Verhalten einzelner Marktakteure durch den Gesetzentwurf begünstigt wird. Daher regt der VIK die Aufnahme einer engmaschigen Monitoring- und Berichtspflicht seitens BMWK und BNetzA gegenüber dem Deutschen Bundestag nach ein, zwei und fünf Jahren an. Zudem sollte eine Nutzung der Verordnungsermächtigungen zeitnah gegenüber dem Deutschen Bundestag berichtet werden. Zudem sollte geprüft werden, inwiefern die durch die Vorgaben des Gesetzes entstehenden Kosten, die über die vorgesehene Umlage letztlich alle Letztverbraucher in Haushalt, Gewerbe und Industrie treffen werden, zumindest anteilig aus dem Staatshaushalt getragen werden können.

1. Zu §35d: Stoffliche Nutzung von Erdgas

Die Gesetzesbegründung zu §35d Absatz 1 Nummer 1 verweist darauf, dass „Gas neben seiner Verwendung zur Wärmeerzeugung insbesondere zur Stromerzeugung verwendet“ wird. Der VIK als branchenübergreifender Verband erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass insbesondere in der Chemie auch eine stoffliche Nutzung erfolgt.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist – wie auch in der Gesetzesbegründung zu §35d Absatz 3 ausgeführt – die Vermeidung eines EnSiG-Falls2, also noch vor einer potenziell zwangsweisen Abschaltung durch den Bundeslastverteiler. Der VIK geht insofern davon aus, dass die stoffliche Nutzung von Erdgas in der Chemie bei der Ermessensentscheidung des BMWK zur Freigabe hinreichend berücksichtigt wird, und regt eine dahingehende Klarstellung in der Gesetzesbegründung an.

 

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