Stellungnahme zur Änderung der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11.12.2013 AZ. BK4-13-739A02

Der VIK vertritt als Verband der energiekostensensiblen Energieverbraucher aus Industrie und Gewerbe Unternehmen, die durch die Festlegung BK4-13-739 (im Folgenden auch: Ausgangsbeschluss) hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nummer 7 StromNEV in der Fassung des Art. 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) mit Wirkung ab dem 01.01.2014 teilweise Nachteile hinnehmen mussten. Mit der aktuellen Konsultation wird den Marktbeteiligten die Möglichkeit gewährt, sich bis zum 3. November 2017 zu einer Änderung zum Ausgangsbeschluss der Bundesnetzagentur (AZ. BK4-13-739A02) zu äußern. Diese Möglichkeit nimmt der VIK mit der nachfolgenden Stellungnahme wahr.

Unter den betroffenen Unternehmen sind auch solche, die keine Klage beim OLG Düsseldorf eingereicht haben. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur können diese Unternehmen nicht an dem lediglich zu Gunsten der Beschwerdeführer geltenden Urteil des Bundesgerichtshofes partizipieren. Eine rückwirkende Teilaufhebung des Ausgangsbeschlusses der Bundesnetzagentur mit dem Ziel, dass für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV auch kaufmännisch-bilanzielle Strommengen zu berücksichtigen sind, ist aber dringend geboten, um eine Benachteiligung dieser Unternehmen zu vermeiden.

Die betroffenen Industrieunternehmen haben sich in den letzten Jahren aus Gründen des Umweltschutzes und zum Erreichen der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung entschieden, ihren Stromverbrauch ganz oder teilweise mittels erneuerbarer Energien selbst zu erzeugen, statt „grauen“ und CO2-belasteten Strom zu beziehen. Im Vergleich zu den letztgenannten Unternehmen wurden die erstgenannten Unternehmen, die EEG-Strom erzeugen und kaufmännisch-bilanziell weiterleiten, durch den Ausgangsbeschluss bezüglich der Höhe der Netzentgelte deutlich benachteiligt. Ohne die rückwirkende Aufhebung der rechtswidrigen Tenorziffer 3 a) zum 01.01.2014 und die Ermöglichung der nachträglichen Anzeige von individuellen Netzentgeltvereinbarungen würden diese Nachteile und Diskriminierung für die Jahre 2014 bis 2016 dauerhaft verfestigt. Es sollte auch im Interesse im Bundesnetzagentur liegen, das umweltorientierte Handeln dieser Unternehmen zu honorieren.

Der Erlass der Festlegung BK4-13-739 wurde wesentlich damit begründet, möglichst gleiche Voraussetzungen und Bedingungen für die wirtschaftliche Betätigung der Akteure im Bundesgebiet sicherzustellen (BK4-13-739, S. 24 f.). Es wäre unverständlich, wenn nun bei der Korrektur dieser Festlegung bewusst eine Ungleichbehandlung angelegt würde.

Die Beschränkung der rückwirkenden Aufhebung auf solche Unternehmen, die mit ihren Rechtsbehelfen erfolgreich waren, verstößt nach Dafürhalten des VIK auch generell gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei ihrer Aufhebung der Festlegung BK8-12-019 vom 30.10.2012 (Redispatch) hat die Bundesnetzagentur gerade unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine allgemeine Rückwirkung angeordnet, gerade auch gegenüber den Marktbeteiligten, die keine Rechtsmittel eingelegt hatten (BK8-12-019-A vom 19.08.2015,
S. 7).

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