Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.
  2. Sein Sitz ist Berlin.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die allgemeine Förderung einer international wettbewerbsfähi­gen und gesicherten Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft in den Betrieben der gewerb­lichen Wirtschaft am Standort Deutschland auf der Basis der Ordnungsprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft.

Das geschieht insbesondere durch

  • nationale und internationale Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen und politischen Interessen seiner energieerzeugenden sowie energie- und wasserverbrauchenden Mitgliedsunternehmen gegenüber Politik, Verwal­tung, Wissenschaft und Wirtschaft sowie in der Öffentlichkeit;
  • Stellungnahme zu allen Fragen, welche die Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft und den sie berührenden Umweltschutz betreffen;
  • Beratung in energiewirtschaftlichen und energierechtlichen Fragen;
  • Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen, welche die Planung und Erbringung technischer Infrastrukturleistungen betreffen;
  • Mitarbeit in der Normensetzung;
  • Sammlung und Austausch von Betriebserfahrungen;
  • Information der Mitglieder.
  1. Der Verband darf sich nicht als Industrieunternehmen betätigen, noch die Funktion eines Kartells übernehmen. Er kann von sich aus keine Befugnisse einer Verwaltungsbehörde übernehmen oder ausüben.
  2. Ein auf Erwerb gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Verbandes ist ausge­schlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder des Verbandes können werden:
  3. Ordentliche Mitglieder:

Inländische Werke und Unternehmungen mit Interessen auf dem Gebiet der Energie-, Kraft- und Wasserwirtschaft im Industrie- und Dienstleistungssektor.

  1. Außerordentliche Mitglieder:

Verbände, private und öffentliche Einrichtungen und Organisationen sowie ausländi­sche Unternehmen und Einzelpersonen, die den Zielen des Verbandes nahe stehen.

  1. Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die außerordentlichen Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen und Vorteilen des Verbandes teil­zunehmen.
  3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Unterrichtung, Beratung, Rechtsdienstleistungen und Unterstützung in allen Fragen, die für die Mitglieder von gemeinsamem Interesse sind.
  4. Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
  2. den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
  3. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt,
    b) durch Ausschluss,
    c) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds,
    d) bei ordentlichen Mitgliedern durch dauernde Einstellung der die Zugehörigkeit zum Verband begründenden Tätigkeit innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung. Im
    Zweifelsfall entscheidet der Vorstand darüber, ob die Tätigkeit als dauernd eingestellt zu gelten hat.
  2. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform an die Geschäftsführung erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Aufforderung unter mindestens einmaliger Androhung des Ausschlusses den Verpflichtungen dieser Satzung
    nicht nachkommt oder die Interessen des Verbandes gröblich verletzt. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen rückständigen Verpflichtungen und gibt ihm keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Verban­des. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  2. die Wahl des Vorstands,
  3. die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge,
  4. den Jahresbericht,
  5. die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte statt.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  10. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung müssen schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag erfolgen. Für die elektronische Form ist eine elektronische Sig­natur nicht erforderlich.
  11. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen („virtuelle Versammlung“) und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular, Online-Plattform) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Mitgliederversammlung kann auch als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von realer und virtueller Versammlung) durchgeführt werden.
  12. Im Falle der realen Versammlung gibt der Vorstand den Ort der Versammlung in der Einladung bekannt. Findet eine virtuelle Veranstaltung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwendet, welche das Mitglied dem Verband bekanntgegeben hat. Im Fall einer Hybrid-Veranstaltung gelten die Sätze 1, 2 und 3 entsprechend.
  13. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht beschlossen, aber ver­handelt werden, wenn die Mehrheit der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglie­der nicht widerspricht.
  14. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind die Inhaber oder solche Angehörige der Mitglieder, die aufgrund einer Eintragung ins Handelsregister oder schriftlicher Vollmacht zur Vertretung berechtigt sind.
  15. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes aufgrund schriftlicher Vollmacht, in elek­tronischer Form oder Vollmacht in Textform vertreten lassen.
  16. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  17. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes ist die persönliche Anwesenheit oder Vertretung von mindestens einem Drittel der Mitglieder sowie die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt wegen ungenügenden Besuches der Mitgliederversammlung ein Beschluss nicht zustan­de, so können in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens drei Wochen spä­ter stattfinden kann, die persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder Beschlüsse mit drei Vierteln Mehrheit fassen. In der Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Im Fall einer virtuellen oder Hybrid-Versammlung gilt die Teilnahme an einer solchen Versammlung als persönliche Anwesenheit im Sinne dieses Absatzes.
  18. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsit­zenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.
  19. Einladungen zu Versammlungen, in denen über einen Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll, müssen mit ausdrücklichem Hinweis darauf schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform erfolgen.
  20. Der Vorstand ist befugt, für die Einzelheiten der Mitgliederversammlung eine Versammlungsordnung zu erlassen. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 10 Personen, die im Zeitpunkt ihrer Wahl bei VIK-Mitgliedsunternehmen in gehobenen Führungspositionen tätig sind. Seine Mitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung turnusmäßig für die Dauer von drei Jahren gewählt, soweit bei ihrer Wahl keine kürzere Amtszeit beschlossen wird. Das Vorstandsamt gilt vom Ende der Versammlung, in der die Wahl erfolgt, bis zum Ende der drittnächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Es ist persönlich und ehrenamt­lich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen ersten und zweiten Stellvertreter und den Schatzmeister als dritten Stellvertreter sowie weitere Personen als Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den engeren Vorstand. Die einzelnen Mitglieder des engeren Vorstands werden jeweils auf drei Jahre gewählt, soweit bei ihrer Wahl keine kürzere Amtszeit beschlossen wird. Sie müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl der Unternehmensleitung angehören oder in einem übergeordneten Aufsichtsgremium tätig sein. Ihr Amt erlischt vorzeitig im Falle ihres Ausscheidens aus dem Vorstand des Verbandes.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand leitet den Verband.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die von der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Verbandsorganen übertragen sind.

Ihm obliegt insbesondere:

  1. die Erstattung des Jahresberichtes des Verbandes,
  2. die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und Anträge zur Mitgliederversammlung,
  3. die Feststellung der Jahresrechnung und ihre Vorlage an die Mitgliederversammlung mit dem Bericht der Rechnungsprüfer,
  4. die Aufstellung eines Voranschlages für den Haushaltsplan.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann über einen Antrag auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich, per E-Mail oder durch eine Kombination der vorgenannten Arten abstimmen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied ausdrücklich mündliche Beratung verlangt. Es ist eine angemessene Frist zur Beteiligung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder sich an der Beschlussfassung beteiligen. Diese Regelungen gelten für die Beschlussfassung der Mitglieder des engeren Vorstands entsprechend.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstands sowie die Einzelheiten der Beschluss­fassung regelt.
  7. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er hat ihr alle Vorschläge zu unterbreiten, die zur Förderung des Verbandszweckes geeignet sind.
  8. Sind Ausschüsse gebildet worden, so ist in einem Anhang zum Jahresbericht auch über ihre Tätigkeit und über die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu berichten.
  9. In eiligen, an sich der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegenden Angelegenheiten ist der Vorstand ermächtigt, selbständig vorläufige Entscheidungen zu Diese Beschlüsse des Vorstands sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Ihre Beru­fung, Beaufsichtigung und Entlassung erfolgt durch den Vorstand.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Geschäftsstelle des Verbandes. Jeder Geschäfts­führer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Soweit die Geschäftsführer ihre jeweiligen Geschäftsbereiche eigenverantwortlich leiten, sind sie nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt, den Verband jeweils einzeln zu vertreten.
  3. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Weisungen des Vorstands Folge zu leisten.
  4. Die Geschäftsführung ist zur streng unparteilichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder, insbesondere vertraulich-statistisches Material, hat sie geheim zu halten.

§ 12 Ausschüsse

  1. Für die Behandlung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand auf Antrag der Mit­gliederversammlung oder nach eigenem Ermessen Ausschüsse einsetzen.
  2. Jeder Ausschuss wird von einem/einer Obmann/Obfrau geleitet. Die Obleute beruft der Vorsitzende des Vorstandes im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern für einen Zeitraum von drei Jahren, unbeschadet der Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung. Eine Wiederberufung ist möglich.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse, die im Dienst eines Mitgliedes des Verbandes stehen müssen, werden vom Obmann im Einvernehmen mit der Geschäftsführung berufen und abberufen. Erfolgt keine Abberufung, dann endet die Mitgliedschaft in den Ausschüssen von selbst drei Jahre nach der Berufung. Eine erneute und eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen endet jedoch spätestens mit dem Aus­scheiden aus dem Dienst bei einem Mitglied des Verbandes.
  4. Die Arbeiten der Ausschüsse unterliegen der Aufsicht des Vorstands.

§ 13 Verfügung über das Vermögen bei Auflösung des Verbandes

Bei Auflösung des Verbandes verfügt die letzte Mitgliederversammlung über das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen. Es darf nur für die Förderung der industriellen Energiewirtschaft im Sinne des § 2 dieser Satzung oder derjenigen Wissenschaften ver­wandt werden, die sich hiermit befassen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlos­sen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der vorstehende Text der Satzung wurde auf der digitalen Mitgliederversammlung des Vereins am 29.11.2021 beschlossen und am 18. Mai 2022 in das Vereinsregister des Amts­gerichts Charlottenburg (VR 38556 B) eingetragen.

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