Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz, Verbesserung des Klimaschutzes im Immissionsschutzrecht und zur Umsetzung von EU-Recht

Allgemeines

Die Mitgliedsunternehmen des VIK gehören überwiegend den energieintensiven Branchen an. Als solche haben sie ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der effizienten Nutzung ihrer Anlagen und über viele Jahre in die Verbesserung der Energieeffizienz investiert. Der Gesetzgeber hat diese Maßnahmen bislang mit Anreizen unterstützt und an anderer Stelle Energieeffizienz als Gegenleistung für Beihilfen eingefordert. Es ist zu begrüßen, dass diese Systematik im Entwurf grundsätzlich erhalten bleibt für privatwirtschaftliche Unternehmen. So bleibt auch die Konformität mit dem europäischen Beihilferecht erhalten. Privatwirtschaftliche Unternehmen handeln grundsätzlich anreizorientiert – Anreize sind vor allem Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung der Maßnahme mit der Unternehmensstrategie. Wo es sich verglichen mit anderen Investitionsmöglichkeiten lohnt, werden daher Energieeffizienzmaßnahmen von den Unternehmen schon heute aus eigenem Antrieb verfolgt. Die Aufgabe staatlicher Regulierung ist, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sich entsprechende Maßnahmen rechnen und den Unternehmen ein direkter Mehrwert durch die Investition entsteht. Der Mehrwert für Gesellschaft und Volkswirtschaft liegt auf der Hand.

Die Pflicht zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen darf nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand in den Entlastungsprogrammen führen. Wir schlagen daher insbesondere vor, für kleine Maßnahmen mit Investitionsvolumen unter 100.000 EUR mit einer Bagatellregelung von den aufwändigen Rechnungen auszunehmen und eine vereinfachte Amortisationszeitrechnung bis zu Investitionskosten von 1.000.000 EUR festzuschreiben. Die Pflicht zur Vermeidung von technisch vermeidbarer Abwärme sollte einheitlich an die Wirtschaftlichkeitskriterien der anderen Effizienzmaßnahmen gebunden werden. Wo aus anderen Verpflichtungen oder vereinfachten Berechnungen heraus bereits Wirtschaftlichkeit gegeben ist, sollte die aufwändige Berechnung nach der DIN EN 17463 entfallen dürfen. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Zertifizierern derzeit angespannt. Eine rechtzeitige Zertifizierung, um Bußgelder zu vermeiden, ist daher fraglich. Unternehmen sollten daher einen Aufschub erhalten, wenn nachweislich keine Zertifizierung innerhalb der vorgesehenen Frist durchführbar ist.

Zur Harmonisierung und Verringerung bürokratischer Vorgaben sollten zudem Anpassungen im EDL-G und in den Förderprogrammen, die Energieeffizienzmaßnahmen als Gegenleistungen für die Gewährung von Beihilfen einfordern, vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Schwellenwerte für Energieaudits von 0,5 GWh auf 2,5 GWh und die Berechnung der Wirtschaftlichkeit in SPK, EKDP, EnSimiMaV und BECV. Die verschiedenen Förderprogramme sollten zu diesem Zweck alle auf das EnEfG verweisen, anstatt selbst die Berechnung zu formulieren, um Einheitlichkeit sicherzustellen. Andere Regulierungen sollten zumindest keine Verschärfung gegenüber den EnEfG darstellen. Grundsätzlich sollte sich der Gesetzgeber hier an den europäischen Fristen und Schwellenwerten orientieren, um unnötige Bürokratie durch Abweichung zu vermeiden.

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