VIK-Stellungnahme zur Konsultation „Förderrichtlinie Industrie und Klimaschutz: Bundesförderung für Dekarbonisierung und Carbon Management“

Der VIK begrüßt die aktuelle Überarbeitung des Dekarbonisierungsprogramms und die geplante Integration eines Moduls für CCU/S und bittet um die Berücksichtigung der folgenden kritischen Punkte:

 

  • Der regulatorische Rahmen für die Anerkennung/Anrechnung von CCU ist eine wesentliche Voraussetzung für das weitere Vorantreiben von CCU-Anwendungen, die für eine klimaneutrale Produktion notwendig sind. Der Verweis auf noch ausstehende Regelungen zur Anerkennung von CCU ist kritisch zu bewerten, da die dafür notwendigen Rahmenbedingungen frühestens mittelfristig zur Verfügung stehen werden und damit wertvolle Zeit für das Vorantreiben von CCU-Projekten verloren geht.
  • Es sollte eine Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen sichergestellt werden, wie auch in der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehen.
  • Mit der Definition von strombasiertem Wasserstoff schließt die Förderrichtlinie die Förderung von „low carbon“ (blau, türkis usw.) Wasserstoff aus. Die Förderung des H2-Hochlaufs muss mittelfristig technologieoffen gestaltet werden und darf sich nicht nur auf strombasierten und erneuerbaren H2 beschränken: Wasserstoff kann in vielen Prozessen Erdgas ersetzen – sowohl stofflich als auch thermisch – oder als Langfristspeicher für Strom fungieren.
  • Die Definition schwer vermeidbarer Emissionen darf nicht zu eng gefasst werden und muss auch ökonomisch schwer vermeidbare Emissionen umfassen. Unter schwer vermeidbaren Emissionen sind unter anderem die Emissionen (z.B. in Form von CO₂) zu verstehen, die notwendig sind, um kohlenstoffbasierte Folgeprodukte herstellen zu können. Diese Produktionsprozesse müssen dringend in der Carbon-Management-Strategie berücksichtigt werden.
  • Wie bereits im Entwurf der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge verankert, sollte auch in dieser Richtlinie eine abweichende Frist festgelegt werden können, die eine Verlängerung der Inbetriebnahme innerhalb von 48 Monaten ermöglicht. Insbesondere sollte das BMWK ermöglichen, die Frist nach Erteilung des Zuwendungsbescheids zu verlängern, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist mit der geförderten Produktion beginnen kann.
  • Um den künftig hohen Bedarf an Kohlenstoff zu adressieren, sollte mithilfe von CCU/S-Technologie und bestehenden Technologien ein Kohlenstoffkreislauf gefördert werden. Man muss auch in Betracht ziehen, dass bei einer 100 % Dekarbonisierung Industriebetriebe zur Herstellung kohlenstoffbasierter Verbindungen, wie z. B. die Betriebe der organischen Chemie, schließen müssen. Das kann unseres Erachtens nicht gewollt sein.

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