VIK-Short Paper zu delegierten Rechtsakten
Kein Wegdelegieren von wesentlichen Verantwortlichkeiten

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden 2009 delegierte Rechtsakte eingeführt, wonach das Europäische Parlament und der Ministerrat die Kommission im Basisrechtsakt damit betrauen können, bestimmte nicht wesentliche Elemente eines Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder abzuändern. Delegierte Rechtsakte sollen so zur Wirksamkeit der Beschlussfassung in der EU und der Umsetzung dieser Beschlüsse beitragen. Damit setzt sich auf EU-Ebene der in Deutschland seit Längerem bestehende Trend zur Verordnungsermächtigung durch, der seitens des VIK kritisch gesehen wird.

Im Rahmen der Reform des Europäischen Emissionshandels (EU ETS) wird derzeit auch das ausdrückliche Gebot der Befugnisübertragung diskutiert. So soll die Kommission durch delegierte Rechtsakte die Kompetenz erhalten, die Verwaltung der Auktionierungen, die Harmonisierung der freien Zuteilung, die Anpassung der Carbon Leakage Kriterien und die Ausgestaltung des Modernisierungsfonds weitgehend eigenmächtig zu bestimmen.

Hierbei handelt es sich jedoch um Maßnahmen, die über den Grundgedanken von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinausgehen. Die Ausgestaltung und Verwaltung des Mengengerüstes sowie die Carbon Leakage Kriterien sind Kernelemente des Emissionshandelssystems und somit wesentlich für die Reform des EU ETS.

Die konkrete Ausgestaltung der Auktionierung, freien Zuteilung und des Schutzes vor Carbon Leakage muss daher im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt werden. Durch die Einbeziehung von Europäischem Parlament und Rat wird sichergestellt, dass für die Ausformulierung der Maßnahmen regionale und nationale Stake-holder konsultiert werden und damit auch wirtschaftliche Besonderheiten der Regionen berücksichtigt werden. Nur so kann eine wirksame Umsetzung der EU ETS-Reform gewährleistet werden.

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